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   OVG Sachsen, 08.03.2017 - 4 B 12/17   

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OVG Sachsen, 08.03.2017 - 4 B 12/17 (https://dejure.org/2017,6161)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.03.2017 - 4 B 12/17 (https://dejure.org/2017,6161)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. März 2017 - 4 B 12/17 (https://dejure.org/2017,6161)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    Abs. 5 VwGO, § 43 Abs. 2 SGB 8, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 10
    Kindertagespflege; Eignung; Zuverlässigkeit; Fehlverhalten; Interessenabwägung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Sachsen, 27.05.2014 - 4 B 48/14

    Kindertagespflege, Erlaubnis, Aufhebung, persönliche Eignung, Zuverlässigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.03.2017 - 4 B 12/17
    Danach ist eine Person zur Kindertagespflege entweder geeignet oder nicht geeignet und im Falle der Nichteignung ist die Tagespflegeerlaubnis zu widerrufen (vgl. SächsOVG Beschl. v. 27. Mai 2014 - 4 B 48/14 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 17. Dezember 2015 - 4 A 253/15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Juli 2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 17.12.2015 - 4 A 253/15

    Kindertagespflege; Erlaubniswiderruf

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.03.2017 - 4 B 12/17
    Danach ist eine Person zur Kindertagespflege entweder geeignet oder nicht geeignet und im Falle der Nichteignung ist die Tagespflegeerlaubnis zu widerrufen (vgl. SächsOVG Beschl. v. 27. Mai 2014 - 4 B 48/14 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 17. Dezember 2015 - 4 A 253/15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Juli 2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 07.07.2016 - 4 A 644/15

    Kindertagespflege; Eignung; Beauftragung; Berufsfreiheit; Widerruf;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.03.2017 - 4 B 12/17
    Danach ist eine Person zur Kindertagespflege entweder geeignet oder nicht geeignet und im Falle der Nichteignung ist die Tagespflegeerlaubnis zu widerrufen (vgl. SächsOVG Beschl. v. 27. Mai 2014 - 4 B 48/14 -, juris Rn. 16; Beschl. v. 17. Dezember 2015 - 4 A 253/15 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Juli 2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 24.01.2014 - 1 B 506/13

    Kindertagespflege, Pflegeerlaubnis, Widerruf

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.03.2017 - 4 B 12/17
    Die Entscheidungen des Senats bezogen sich jeweils auf Sachverhalte, in denen die Eignung zur Tagespflege gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII wegen eingetretener Defizite der Persönlichkeit, insbesondere wegen mangelnder Zuverlässigkeit bzw. wegen mangelnden Verantwortungsbewusstseins entfallen war (anders zur Fallgruppe der nicht kindgerechten Räumlichkeiten des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, denen durch eine Auflage begegnet werden kann: SächsOVG, Beschluss vom 24. Januar 2014 - 1 B 506/13 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 23.10.2017 - 4 B 173/17

    Anhörung; Aufhebung; Kindertagespflege

    Soweit die Betreuung der der Tagespflegeperson zugeordneten Kinder durch Dritte in der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 8. März 2017 - 4 B 12/17 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 7. Juli 2016 - 4 A 644/15 -, juris Rn. 7) sehr restriktiv gesehen werde, betreffe dies nur solche Fallkonstellationen, in denen die Kinder allein in der Kindertagespflegestätte zurückgelassen oder durch ungelernte Kräfte über einen schon länger zu nennenden Zeitraum beaufsichtigt worden seien.
  • VG Karlsruhe, 28.03.2023 - 8 K 3182/22

    Fortbildungspflicht für Kindertagespflegepersonen; Ungeeignetheit der

    Auch diesbezüglich lässt nicht jede Aufsichtsverletzung durch eine Pflegeperson für sich genommen schon auf deren Ungeeignetheit schließen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8.3.2017 - 4 B 12/17 - juris Rn. 7 ff.).
  • OVG Sachsen, 24.02.2020 - 3 B 262/19

    Tagespflegeerlaubnis; Rücknahme; Geeignetheit

    Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik fähig sein (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2017 - 4 B 12/17 -, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 21. Juli 2015 - 12 B 606/15 -, juris Rn. 16).

    Denn unabhängig davon verhielt sich die Antragstellerin aufsichtswidrig, da sie sich ohne triftigen Grund von den Kindern entfernt hatte und von ihrem Standort im Supermarkt aus sicher nicht in der Lage gewesen wäre, in einer Gefahrensituation unmittelbar und schnell einzugreifen.9 Zwar lässt nicht jede Aufsichtsverletzung durch eine Pflegeperson für sich genommen schon auf deren Ungeeignetheit schließen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2017 a. a. O. Rn. 8 ff.).

  • VG Bremen, 13.07.2023 - 3 V 649/23

    Aufhebung einer Kindertagespflegeerlaubnis - Eignung; Erlaubnis zur

    Jedoch lässt nicht jede Verletzung der Aufsichtspflicht durch eine Kindertagespflegeperson ohne weiteres deren Eignung als solche entfallen (vgl. Sächsisches OVG, B. v. 08.03.2017 - 4 B 12/17 -, juris Rn. 7 f.).
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